Ausschluss der Frauen aus der Militärgesellschaft 1809/​10

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Briefmarke der DDR 1973
Mutter Courage, Schauspiel von Bertolt Brecht, Inszenierung von Bertolt Brecht und Erich Engel am Berliner Ensemble,

Ber­told Brechts Anti­kriegs­stück „Mut­ter Cou­rage“ über eine Tros­se­rin, die im 30jährigen Krieg mit ihren jun­gen Söh­nen im Plan­wa­gen eine Armee beglei­tet und vom Han­del lebt, ist keine lite­ra­ri­sche Erfin­dung, so etwas gab es wirk­lich. Es waren aller­dings zumeist Sol­dat und Ehe­frau, die bei einem Feld­zug ein „effek­ti­ves Beute- und Pro­duk­ti­ons­paar“ 1Peters, Jan (Hg.) (2013): Peter Hagen­dorf — Tage­buch eines Söld­ners aus dem Drei­ßig­jäh­ri­gen Krieg. S. 169. bil­de­ten. Peter Hagen­dorf, der Autor des authen­ti­schen „Tagebuch[s] eines Söld­ners aus dem Drei­ßig­jäh­ri­gen Krieg“ 2ebd., S. 151. , zog, als seine Frau gestor­ben war, mit Kin­dern und Schwie­ger­mut­ter durchs Reich. 3ebd. S. 169. Die Söld­ner­heere bil­de­ten nicht nur ein­hei­mi­sche Sol­da­ten, son­dern ange­heu­erte Lands­knechte unter­schied­li­cher Her­kunft, die von ihren Fami­lien beglei­tet wur­den. „Der schwer­fäl­lige Tross war […] unent­behr­lich für die Söld­ner, denn die­ses Volk kochte auch, wusch, flickte und pflegte. Gemes­sen an der Zahl der Sol­da­ten konnte der Begleit­tross das Vier- bis Fünf­fa­che betra­gen und durch­aus ein Eigen­le­ben ent­wickeln“. 4Ebd.

Das war auch andert­halb Jahr­hun­derte spä­ter noch der Fall, als Napo­leon ver­suchte, sich den euro­päi­schen Kon­ti­nent zu unter­wer­fen, mit dem wich­ti­gen Unter­schied, dass die Grande Armée inzwi­schen mit­tels der levée en masse51793 vom Pari­ser Natio­nal­kon­vent und Wohl­fahrts­aus­schuss ver­ab­schie­dete Ver­pflich­tung aller unver­hei­ra­te­ten Män­ner zwi­schen 18 bis 25 Jah­ren zum Kriegs­dienst. Dadurch konnte bei einer Gesamt­be­völ­ke­rung von 25 Mil­lio­nen eine Mil­lion Sol­da­ten ein­ge­zo­gen wer­den, was die nume­ri­sche Über­macht der Grande Armée begrün­dete. Das Modell löste die bis­he­ri­gen Rekru­tie­rungs­ver­fah­ren ab und diente der Ein­füh­rung der Wehr­pflicht auch in ande­ren euro­päi­schen Staa­ten als Modell. auf eine beträcht­li­che Trup­pen­stärke ange­schwol­len war und sich, beflü­gelt von revo­lu­tio­nä­rem Kampf­geist, in zwei Koali­ti­ons­krie­gen gegen die alten Mächte durch­setzte. Auf die­sen trai­nier­ten Geg­ner war die preu­ßi­sche Armee, die jede krie­ge­ri­sche Aus­ein­an­der­set­zung seit dem Frie­den von Basel 1795 ver­mie­den hatte, nicht vor­be­rei­tet; die Dop­pel­schlacht von Jena und Auer­stedt 1806/​07 geriet zu einer Kata­stro­phe. König Fried­rich Wil­helm III. reagierte auf die Nie­der­lage mit einem wüten­den Pam­phlet, dem „Ortels­bur­ger Publi­can­dum“, einer Abrech­nung mit den Miss­stän­den in der Armee.

Es waren nicht tak­ti­sche Feh­ler oder mate­ri­elle Defi­zite, die sei­ner Mei­nung nach den Trup­pen zum Nach­teil gereich­ten, son­dern die mora­li­sche Ver­wahr­lo­sung des Söld­ner­hee­res ein­schließ­lich sei­ner Kom­man­deure, wobei ihm der Tross offen­bar beson­ders ins Auge stach, so dass des­sen Abschaf­fung zu einem sei­ner ersten Reform-​Vorschläge wurde. Offen­bar war diese Revi­sion all­ge­mein über­fäl­lig. „Die neuen Mas­sen­heere auf der Basis einer all­ge­mei­nen Wehr­pflicht waren nur kampf­fä­hig, wenn der Tross erheb­lich redu­ziert wurde und konn­ten ledig­lich orga­ni­siert und finan­ziert wer­den, wenn Sol­da­ten­frauen und Kin­der, ganz unab­hän­gig von ihrem Fami­li­en­stand, jeg­li­chen Anspruch auf Quar­tier und Unter­halt ver­lo­ren, wes­halb nach der Ein­füh­rung der levée en masse bereits im revo­lu­tio­nä­ren Frank­reich eine kon­se­quen­tere Aus­schlie­ßung der Frauen aus der Armee ver­sucht wurde. Auch im mon­ar­chi­schen Preu­ßen wurde die­ses Ziel seit Beginn der Hee­res­re­for­men ver­folgt […]. Nach ersten Ver­ord­nun­gen bestimm­ten zwei Regie­rungs­er­lasse aus dem Jahr 1809 den end­gül­ti­gen Aus­schluss der Frauen aus dem Mili­tär. Am 19. Juli wurde per Kabi­nett­s­or­der das stän­di­sche Mili­tär­recht auf­ge­ho­ben. Von nun an waren nur noch im unmit­tel­ba­ren Mili­tär­dienst ste­hende Per­so­nen dem Mili­tär­recht unter­stellt. Damit wur­den die Ehe­frauen und Kin­der der Sol­da­ten aus dem Mili­tär­recht ent­las­sen und auf die bür­ger­li­chen Gesetze ver­wie­sen. Sie gal­ten nicht mehr als mili­taires. Am 28. Novem­ber befahl eine Kabi­nett­s­or­der den gänz­li­chen Aus­schluss von Frauen und Kin­dern aus der Armee. ‚Mit dem Geist der neuen Orga­ni­sa­tion der Armee’ sei es — so die Ver­ord­nung — ‚nicht mehr ver­ein­bar, noch eben die Rück­sicht auf Sol­da­ten­frauen und Kin­der zu neh­men, die ihnen bis­her wider­fah­ren sei’. Zwar wur­den den bereits ver­hei­ra­te­ten Sol­da­ten die zuge­bil­lig­ten­Ver­gün­sti­gun­gen nicht ent­zo­gen, aber alle zukünf­tig hei­ra­ten­den Sol­da­ten soll­ten in Rück­sicht auf die Mili­tär­ver­hält­nisse […] fort­dau­ernd als unver­ehe­licht betrach­tet wer­den. Ihre Ehe­frauen dürf­ten weder Quartier- und Ver­pfle­gungs­geld noch Kin­der­geld erhal­ten, auch dürfe bei etwa­igen Gar­ni­sons­ver­än­de­run­gen kei­ner­lei Rück­sicht auf sie genom­men wer­den.‘6Hage­mann, Karin (2002): Mann­li­cher Muth und teut­sche Ehre. S.82/83. Was nicht aus­drück­lich erwähnt wird, ist, dass im Todes­fall dann eben auch keine Wit­wen und Wai­sen zu ver­sor­gen waren.

Einige Argu­mente klin­gen als Begrün­dung für eine sich auf sich selbst zurück­zie­hende Män­ner­ge­sell­schaft recht faden­schei­nig: „Das neue Volks­heer sollte im Prin­zip aus ledi­gen Män­nern bestehen zum einen, weil eine Fami­lie einen ‚Sol­da­ten bela­ste’, der sie nicht ernäh­ren könne, so dass sie ‚wenn ihn der Krieg von sei­nem Herd abrief, meist der Wohl­tä­tig­keit des Publi­kums über­las­sen’ bleibe. Ihr ‚Schick­sal’ lasse infol­ge­des­sen ‚oft dem beküm­mer­ten Vater das Ende des Krie­ges wün­schens­wert’ erschei­nen und beein­träch­tige so seine Kampf­be­reit­schaft erheb­lich. Zum ande­ren, weil auf diese Weise am besten der ‚schäd­li­che Ein­fluß’ von Frauen auf die ‚Kampf­mo­ral’ und ‚Sitte’ der Sol­da­ten abge­wehrt wer­den könnte.“ 7Ebd. S. 83 In den Napo­leo­ni­schen Krie­gen ver­wan­delte sich das Heer aus einem kriegs­ge­stal­ten­den Sozi­al­ver­band in eine rein funk­tio­nale, „frau­en­freie“ Kampf­ma­schine. Auf die Armee als frau­en­freier Raum hob auch Art. 29 der neuen Kriegs­ar­ti­kel ab, der bestimmte, dass kein Sol­dat „ohne Vor­wis­sen und Bewil­li­gung, noch weni­ger ohne erhal­te­nen Trau­schein, die Ehe durch Trau­ung voll­zie­hen“ durfte. Wenn er dies trotz­dem tat, sollte er mit einer drei­mo­na­ti­gen Festungs­haft bestraft wer­den und das Ver­löb­nis bzw. die Hei­rat selbst im Falle einer Schwan­ger­schaft als nich­tig erklärt wer­den. Damit wur­den Sol­da­ten­part­ne­rin­nen nicht nur einer außer­or­dent­lich unge­wis­sen und unge­si­cher­ten, son­dern zudem extrem dis­kri­mi­nie­ren­den Situa­tion aus­ge­setzt.“ 8Ebd. Der neue Typus der Sol­da­ten­frau allein zu Haus mit den Kin­dern war geschaffen. 

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